
Letzte Aktualisierung 18.12.2011 23:01:28
Besucher ab 01.01.2008


Satzung der Poststempelgilde e.V.
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
1.1 Der Verein hat den Namen "Poststempelgilde e.V. -
1.2 Der Sitz der Gilde ist Soest
1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister von Soest unter der Nr. 976 eingetragen.
§ 2 AUFGABEN UND ZWECK DES VEREINS
2.1 Die GILDE hat die Aufgabe,
2.1.1 im Sinne der Förderung der Philatelie das Sammeln, Erforschen und Prüfen von
Abstempelungen und von
Sondergebieten und insbesondere der Deutschland-
2.1.2 "GILDE-
herauszugeben,
2.1.3 bekannt gewordene Stempelfälschungen zu veröffentlichen,
2.1.4 Die Kontakte seiner Mitglieder untereinander zu pflegen.
2.2 Die Gilde verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist in politischer und religiöser Hinsicht neutral.
2.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
3.1 Die GILDE hat "Ordentliche Mitglieder", Ehrenmitglieder und "Korrespondierende Mitglieder".
3.2 Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen oder Personengesellschaften
des öffentlichen oder privaten
Rechts des In-
Ordentliche Mitglieder müssen über einen Mitgliedsverband des "Bundes Deutscher
Philatelisten" ( BDPh ) oder
direkt beim BDPh Mitglied sein und dieses
nachweisen. Ist das nicht der Fall, werden die Mitglieder über die Gilde
bei
einem Mitgliedsverband des BDPh angemeldet.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
Der / Die Aufnahmesuchende ist
in jedem Falle schriftlich zu benachrichtigen.
3.3 Die Aufnahme in die GILDE kann auch mit dem Status eines "Korrespondierenden
Mitgliedes" durch den Vorstand
erfolgen, womit jedoch kein Stimmrecht
verbunden ist.
3.4 Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung aberkannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
3.5 Die Mitgliedschaft endet:
3.5.1 durch Austritt, der nur mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende schriftlich
per Einschreiben an den Vorstand
zu erklären ist,
3.5.2 durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Zahlungsverzuges nach erfolglosen Mahnungen,
3.5.3 durch Ausschluss auf Vorschlag des Vorstandes an die Jahreshauptversammlung,
die darüber abstimmt;
hierüber ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich; eine
Ausschlussbestätigung ist dem ehemaligen
Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
3.5.4 durch Tod.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
4.1 Jedes Mitglied soll nach besten Kräften bei der Erfüllung der Aufgaben der GILDE mithelfen.
4.2 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der beim Eintritt sofort, ansonsten
jeweils im 1. Quartal jeden Jahres in einer
Summe im Voraus zu bezahlen
ist.
Inländische Mitglieder sollen den Beitrag durch eine Einzugsermächtigung abbuchen lassen.
4.3 Für Mitglieder, die über die Gilde bei einem Mitgliedsverband angemeldet werden,
ist ein erhöhter Beitrag zu zahlen, der
neben dem GILDE-
Diese Mitglieder erhalten dadurch die Rechte und Pflichten, sowie die Vorteile
einer Mitgliedschaft in einem
Mitgliedsverband und im BDPh, die die anderen
Mitglieder bereits durch ihre vorher nachgewiesene Mitgliedschaft
erworben
haben.
4.4 Der Vorstand kann den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen, bei Personengesellschaften
des öffentlichen oder
privaten Rechts auch erhöhen.
4.5. Bei Zahlungsverzug wird die Lieferung der "GILDE-
zurückgestellt.
4.7. Die nicht an der Jahreshauptversammlung teilnehmenden Mitglieder können sich
durch Stimmenvollmacht vertreten
lassen, doch kann kein anwesendes Mitglied
mehr als zwei Stimmenvollmachten vertreten.
§ 5 DER VORSTAND
5.1 Der Vorstand besteht aus:
5.1.1 GILDE-
5.1.2 Stellvertreter(in)
5.1.3 Geschäftsführer(in)
5.1.4 Schatzmeister(in)
5.1.5 Beisitzer/n -
5.2 Die Übernahme von Doppelfunktionen ist möglich. Der GILDE-
5.3 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem /der
Vorsitzenden/r, dessen Stellvertreter/in und
dem/der Schatzmeister/in.
Jede/r besitzt Einzelbefugnis, von der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die
Schatzmeister/in nur im Verhinderungsfalle des/der Vorsitzenden Gebrauch
machen dürfen, die jedoch nicht
nachzuweisen ist.
5.4 Der Vorstand bestellt die Beisitzer.
§ 6 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDES
6.1 Jedes Vorstandsmitglied wird durch die Hauptversammlung gewählt.
Auf Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden, sofern mindestens
¼ der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder sich hierfür entscheidet.
6.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Der
Vorstand bleibt bis zur Neu-
Wiederwahl im Amt.
Scheidet der/die GILDE-
Jahreshauptversammlung, bei
der dann ein/e neuer/e GILDE-
Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beauftragt der Vorstand
ein Mitglied mit der Wahrnehmung des
Ressorts bis zur Neuwahl.
6.3 Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
§ 7 DIE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG (JHV)
7.1 Der Vorstand hat alle zwei Jahre schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte
zu einer
Jahreshauptversammlung (JHV) mit einer Frist von vier Wochen einzuladen.
7.2 Anträge
7.2.1 Anträge von Mitgliedern zur JHV müssen spätestens vierzehn Tage vorher beim
GILDE-
7.2.2 auf Satzungsänderungen müssen bis zum Jahresende vor der JHV dem/der GILDE-
den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu machen.
7.3 Der JHV obliegt die
7.3.1 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder;
7.3.2 Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
7.3.3 Entlastung der Vorstandsmitglieder;
7.3.4 Wahl der Vorstandsmitglieder;
7.3.5 Wahl von zwei Kassenprüfern/innen und einem/r Stellvertreter/in,
7.3.6 Festsetzung der Höhe der Beiträge,
7.3.7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen; diese bedürfen der 2/3-
7.3.9 Beschlussfassung von Anträgen.
7.4 Über jede Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/r
Versammlungsleiter/in und dem/der
Protokollführer/in unterzeichnet wird.
Dieses ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 8 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
8.1 Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
Hierzu gilt analog zu 7.1 die Frist von vier
Wochen. Auf Verlangen von
10% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
8.2 Die Gründe dafür müssen in der schriftlichen Einladung angegeben werden.
§ 9 STIMMRECHT UND BESCHLUSSFASSUNG
9.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9.2 Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst, sofern die
Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§ 10 AUFLÖSUNG DER POSTSTEMPELGILDE
10.1 Die Auflösung der GILDE ist nur nach einer hierzu schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Auflösungsgründe
sind anzugeben.
10.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10.3 Das Vereinsvermögen ist im Auflösungsfalle der "Stiftung zur Förderung der Philatelie
und Postgeschichte e.V." und/oder
der "Godwin-
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 21.03.1999 in Hosenfeld von den anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen.