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Poststempelgilde e.V.
Vereinigung der Sammler, Forscher und Prüfer von Abstempelungen
und von Sondergebieten der Deutschland-Philatelie

Letzte Aktualisierung  12.06.2023

Wir über uns

Satzung der Poststempelgilde e.V.

 

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

 

1.1 Der Verein hat den Namen Poststempelgilde e.V. — kurz Gilde genannt.

1.2 Der Sitz der Gilde ist Soest.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister von Soest unter der Nr. 70976 eingetragen.

 

§ 2 AUFGABEN UND ZWECK DES VEREINS

 

2.1 Die Gilde hat die Aufgabe,

2.1.1 im Sinne der Förderung der Philatelie das Sammeln, Erforschen und Prüfen von Abstempelungen und von Sondergebieten und insbesondere der Deutschland-Philatelie zu organisieren, zu pflegen und zu schützen,

2.1.2 Gildebriefe zur Unterrichtung der Mitglieder und zur Veröffentlichung  von Forschungsergebnissen herauszugeben,

2.1.3 bekannt gewordene Stempelfälschungen zu veröffentlichen,

2.1.4 die Kontakte ihrer Mitglieder untereinander zu pflegen.

2.2 Die Gilde verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist in politischer  und religiöser Hinsicht neutral.

2.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

 

3.1 Die Gilde hat „Ordentliche Mitglieder“, Ehrenmitglieder und „Korrespondierende Mitglieder“.

3.2 Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen oder Personengesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts des In- und Auslandes  auf schriftlichen Antrag erworben werden.

Ordentliche Mitglieder müssen über einen Mitgliedsverband des „Bundes  Deutscher Philatelisten“ (BDPh) oder direkt beim BDPh Mitglied sein und  dieses nachweisen. Ist das nicht der Fall, werden die Mitglieder über die Gilde bei einem Mitgliedsverband des BDPh angemeldet.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt  werden. Der/Die Aufnahmesuchende ist in jedem Falle schriftlich zu  benachrichtigen.

3.2.1 Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern  folgende verpflichtende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift und  Geburtsdatum.

Als optionale Daten: E-Mail-Adresse, Webseite und Sammelgebiete.

3.3 Die Aufnahme in die Gilde kann auch mit dem Status eines „Korrespondierenden Mitgliedes“ durch den Vorstand erfolgen, womit jedoch kein Stimmrecht verbunden ist.

3.4 Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung aberkannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

3.5 Die Mitgliedschaft endet

3.5.1 durch Austritt, der nur mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu erklären ist,

3.5.2 durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Zahlungsverzuges nach erfolglosen Mahnungen,

3.5.3 durch Ausschluss auf Vorschlag des Vorstandes an die Jahreshauptversammlung, die darüber abstimmt; hierüber ist eine 2/3-Mehrheit der  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Ausschlussbestätigung ist dem ehemaligen Mitglied schriftlich bekannt zu geben,

3.5.4 durch Tod.

 

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

4.1 Jedes Mitglied soll nach besten Kräften bei der Erfüllung der Aufgaben der  Gilde mithelfen.

4.2 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der beim Eintritt sofort, ansonsten jeweils im 1. Quartal jedes Jahres in einer Summe im Voraus zu  bezahlen ist. Inländische Mitglieder sollen den Beitrag durch eine Einzugsermächtigung abbuchen lassen.

4.3 Für Mitglieder, die über die Gilde bei einem Mitgliedsverband angemeldet  werden, ist ein erhöhter Beitrag zu zahlen, der neben dem Gilde-Beitrag  den Mitgliedsverbands- und den BDPh-Beitrag beinhaltet.

Diese Mitglieder erhalten dadurch die Rechte und Pflichten sowie die Vorteile einer Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband und im BDPh, die die anderen Mitglieder bereits durch ihre vorher nachgewiesene Mitgliedschaft erworben haben.

4.4 Der Vorstand kann den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen, bei Personengesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts auch erhöhen.

4.5 Bei Zahlungsverzug wird die Lieferung der Gildebriefe vom zweiten Gildebrief des Jahres ab bis Zahlungseingang zurückgestellt.

4.6 Die nicht an der Jahreshauptversammlung teilnehmenden Mitglieder können sich durch Stimmenvollmacht vertreten lassen, doch kann kein anwesendes Mitglied mehr als zwei Stimmenvollmachten auf sich vereinen.

 

§ 5 DER VORSTAND

 

5.1 Der Vorstand besteht aus

5.1.1 Gildeleiter/(in) als erstem/(r) Vorsitzenden/r

5.1.2 Stellvertreter/(in)

5.1.3 Geschäftsführer/(in)

5.1.4 Schatzmeister/(in)

5.1.5 Beisitzer/n -/innen

5.2 Die Übernahme von Doppelfunktionen ist möglich. Der/Die Gildeleiter/in  darf kein weiteres Vorstandsamt bekleiden.

5.3 Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in. Jede/r besitzt Einzelbefugnis, von der der/die stellvertretende Vorsitzende  und der/die Schatzmeister/in nur im Verhinderungsfalle des/der Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen, die jedoch nicht nachzuweisen ist.

5.4 Der geschäftsführende Vorstand bestellt die Beisitzer/innen.

 

§ 6 WAHL UND AMTSDAUER DES VORSTANDES

 

6.1 Jedes Vorstandsmitglied wird durch die Jahreshauptversammlung gewählt.

Auf Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden, sofern mindestens  ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich hierfür entscheidet.

6.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.  Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Scheidet der/die Gildeleiter/in vorher aus, führt sein/ihre Stellvertreter/in  die Geschäfte bis zur nächsten turnusmäßigen Jahreshauptversammlung,  bei der dann ein/e neuer/e Gildeleiter/in gewählt werden muss.

Scheidet der/die Gildeleiter/in aus, nachdem bereits zu einer Jahreshauptversammlung eingeladen wurde, setzt sein/seine oder ihr/ihre Stellvertreter/in einen neuen Termin an, um die Vier-Wochen-Frist zu wahren. Ist für die Änderung der Tagesordnung zu wenig Zeit vorhanden, wird die Neuwahl eines/r Vorsitzenden auf die übernächste Jahreshauptversammlung verschoben. Bis dahin führt der/die Stellvertreter/in die Geschäfte weiter. In beiden Fällen sind die Mitglieder zu informieren.

Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beauftragt der  Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung des Ressorts bis zur Neuwahl.

6.3 Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 7 DIE JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG (JHV)

 

7.1 Der Vorstand hat alle zwei Jahre schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu einer JHV mit einer Frist von vier Wochen einzuladen.

7.2 Anträge

7.2.1 Anträge von Mitgliedern zur JHV müssen spätestens vierzehn Tage vorher  bei der/dem Gildeleiter/in eingegangen sein.

7.2.2 Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum Jahresende vor der JHV  bei dem/der Gildeleiter/in eingegangen sein; sie sind den Mitgliedern mit  der Einladung bekannt zu machen.

7.3 Der JHV obliegt die

7.3.1 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder,

7.3.2 Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

7.3.3 Entlastung der Vorstandsmitglieder,

7.3.4 Wahl der Vorstandsmitglieder,

7.3.5 Wahl von zwei Kassenprüfern/innen und einem/r Stellvertreter/in,

7.3.6 Festsetzung der Höhe der Beiträge,

7.3.7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen; diese bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowie

7.3.8 Beschlussfassung von Anträgen und Vorschlägen des Vorstandes.

7.4 Über jede JHV ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/r Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird. Dieses ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§ 8 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

8.1 Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung  einladen. Hierzu gilt analog zu 7.1 die Frist von vier Wochen. Auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

8.2 Die Gründe dafür müssen in der schriftlichen Einladung angegeben werden.

 

§ 9 STIMMRECHT UND BESCHLUSSFASSUNG

 

9.1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

9.2 Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ausdrücklich  etwas anderes bestimmt.

 

§ 10 AUFLÖSUNG DER GILDE

 

10.1 Die Auflösung der Gilde kann nur nach einer hierzu schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist  beträgt vier Wochen. Die Auflösungsgründe sind anzugeben.

10.2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

10.3 Das Vereinsvermögen ist im Auflösungsfalle der "Stiftung zurFörderung der Philatelie und Postgeschichte e.V." und/oder der "Gotwin-Zenker-Stiftung" zuzuführen. Die Auflösungsversammlung beschließt die Verteilung des Vereinsvermögens.

 

Die Satzung wurde am 9. April 2022 einstimmig auf der Jahreshauptversammlung der Poststempelgilde in Düren beschlossen .

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